ExpertRecruiting
Medizin & Gesundheitswesen · ca. 10 Min. Lesezeit

Ausländische Ärzte einstellen: Approbation und Ablauf

Eine Assistenzärztin aus Rumänien und ein Internist aus Syrien können am selben Tag ihre Bewerbung schicken und trotzdem Monate auseinanderliegen, bis sie eigenverantwortlich Dienste übernehmen. Ob jemand schnell einsetzbar ist, hängt vor allem davon ab, wo der Abschluss erworben wurde. Ab dem 1. November 2026 gilt für Abschlüsse aus Drittstaaten außerdem ein neues Verfahren. Dieser Leitfaden zeigt, welche Schritte auf Arbeitgeberseite anstehen und wo Sie den Zeitplan beeinflussen können.

Warum dieser Weg für viele Häuser zum Alltag gehört

Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer waren zum 31. Dezember 2025 rund 446 000 Ärztinnen und Ärzte in Deutschland berufstätig. 71 480 von ihnen hatten keine deutsche Staatsangehörigkeit, das sind 16 Prozent, und die Zahl stieg gegenüber dem Vorjahr um 5 Prozent. Die größte Gruppe kam aus Syrien (7 959), gefolgt von Rumänien (4 617), der Türkei (3 532), Russland (3 138), Österreich (3 076) und Griechenland (2 963).

Die Liste zeigt bereits den wichtigsten Unterschied: Ein Teil dieser Ärztinnen und Ärzte bringt einen Abschluss aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum mit, ein anderer Teil einen aus einem sogenannten Drittstaat. Für beide Gruppen gelten unterschiedliche Verfahren, und wer das bei der Personalplanung nicht berücksichtigt, plant mit falschen Startterminen.

Zwei Wege: EU-Abschluss oder Drittstaatsabschluss

Entscheidend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern das Land, in dem der Abschluss erworben wurde. Eine deutsche Staatsbürgerin mit Studium in Ägypten durchläuft das Drittstaatsverfahren; ein syrischer Arzt mit Abschluss aus Ungarn das EU-Verfahren.

Abschluss aus EU, EWR oder gleichgestelltem StaatAbschluss aus einem Drittstaat
AnerkennungAutomatisch, wenn der Nachweis im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist (§ 9c BÄO)Ab 1.11.2026 in der Regel über die Kenntnisprüfung (§ 9d BÄO)
ReihenfolgeZuerst wird die Qualifikation geprüft, danach Eignung, Gesundheit und Sprache (§ 9b BÄO)Keine gesetzliche Reihenfolge; Länder können die Sprache vorab prüfen
ÜbergangslösungKeine Berufserlaubnis nach § 10 BÄOBefristete Berufserlaubnis nach § 10 BÄO möglich
AufenthaltstitelFür EU- und EWR-Staatsangehörige nicht nötigNötig, je nach Fall nach § 16d oder § 18 ff. AufenthG

EU-Abschluss: Approbation ohne Prüfung, aber nicht ohne Deutsch

Für Abschlüsse aus einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat oder einem gleichgestellten Staat gilt die automatische Anerkennung. Nach § 9c BÄO erfüllt die Ausbildung die Voraussetzung für die Approbation, wenn ein Europäischer Berufsausweis oder ein ärztlicher Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der im Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist. Eine fachliche Prüfung entfällt.

Die übrigen Voraussetzungen für die Approbation gelten trotzdem: persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse (§ 3 Abs. 1 BÄO). Ab dem 1. November 2026 schreibt § 9b BÄO vor, dass die Behörde bei EU-Abschlüssen zuerst die Berufsqualifikation prüft und erst danach die übrigen Punkte. Für Arbeitgeber heißt das: Die fachliche Anerkennung ist bei diesen Bewerberinnen und Bewerbern selten das Problem, die Fachsprachprüfung dagegen oft der Engpass.

Ebenfalls neu ist ab November die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b BÄO. Sie richtet sich an Personen mit einer Qualifikation aus der EU oder dem EWR, die dort Zugang zu einem Beruf haben, der dem deutschen Arztberuf nur teilweise entspricht. Sie ist auf die nachgewiesenen Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt, wird unbefristet erteilt, und die Inhaber dürfen die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ nicht führen. Für die meisten Stellenbesetzungen in Klinik und Praxis spielt sie keine Rolle, für eng umrissene Tätigkeiten kann sie aber eine Option sein.

Drittstaatsabschluss: die Kenntnisprüfung als Regelweg

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (BGBl. 2026 I Nr. 225) ändert sich der Weg für Abschlüsse aus Drittstaaten grundlegend. Bis Ende Oktober 2026 prüft die Behörde zunächst anhand von Studiennachweisen, ob die Ausbildung gleichwertig ist. Das bedeutet Übersetzungen, Beglaubigungen, Studienpläne und häufig langes Warten auf Unterlagen aus dem Herkunftsland. Erst wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, folgt die Kenntnisprüfung.

Ab dem 1. November 2026 ist es umgekehrt. Nach § 9d Abs. 2 BÄO wird der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Kenntnisprüfung erbracht, sofern sich die antragstellende Person nicht für die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung entscheidet. Drei Punkte sind dabei wichtig:

  • Die Wahl hat eine Frist. Für die Prüfung anhand von Unterlagen kann man sich nur bis vier Wochen nach Antragstellung entscheiden.
  • Die Wahl ist bindend. Sie gilt für die gesamte Dauer des Approbationsverfahrens. Die Behörde muss über diese Möglichkeit und ihre Folgen aufklären.
  • Auch die Unterlagenprüfung kann in der Kenntnisprüfung enden. Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, ist die Kenntnisprüfung trotzdem abzulegen. Dasselbe gilt, wenn sich der Antrag nur mit unangemessenem Aufwand prüfen lässt, weil Unterlagen aus Gründen, die die Person nicht zu vertreten hat, nicht vollständig vorgelegt werden können (§ 9d Abs. 3 BÄO).

Für laufende Fälle gibt es eine Übergangsregel: Wer seinen Antrag bis zum 31. Oktober 2026 gestellt hat, wird nach dem bisherigen Recht beschieden (§ 15 BÄO). Wenn Sie also eine Ärztin einstellen, deren Verfahren schon läuft, gelten für sie unter Umständen andere Regeln als für einen Kollegen, der erst jetzt einen Antrag stellt.

Für die Personalplanung bedeutet die Reform vor allem eines: Statt auf Unterlagen aus dem Ausland zu warten, rückt die Vorbereitung auf die Prüfung in den Mittelpunkt. Ob die Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelfall trotzdem sinnvoller ist, etwa bei vollständig vorliegenden Unterlagen und einem Studium mit großer Nähe zum deutschen Curriculum, sollte die Bewerberin oder der Bewerber vor Ablauf der vier Wochen mit der Behörde klären.

Was in der Kenntnisprüfung verlangt wird

Die Einzelheiten regelt § 37 der Approbationsordnung für Ärzte. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Bei höchstens vier Prüflingen dauert sie für jede Person mindestens 60 und höchstens 90 Minuten. Geprüft werden die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, ergänzt um Fragestellungen etwa aus der Notfallmedizin, der klinischen Pharmakologie und den bildgebenden Verfahren. Über den vorgestellten Patienten ist ein Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise zu fertigen; die Patientenvorstellung kann auch mit Simulationspatienten stattfinden.

Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden und soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Daraus ergibt sich das größte Planungsrisiko: Wer durchfällt, wartet unter Umständen Monate auf den nächsten Termin. Eine Einarbeitung, die gezielt auf Innere Medizin und Chirurgie vorbereitet, ist deshalb keine Gefälligkeit, sondern eine Investition in den eigenen Personalplan.

Fachsprache: der unterschätzte Engpass

Die Deutschkenntnisse sind eine eigene Approbationsvoraussetzung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO), unabhängig davon, wo studiert wurde. Wie sie nachgewiesen werden, haben die Länder auf der 87. Gesundheitsministerkonferenz am 26. und 27. Juni 2014 vereinheitlicht: Grundlage ist ein allgemeiner Sprachnachweis auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, darauf aufbauend wird die Fachsprache im berufsspezifischen Kontext geprüft, orientiert am Niveau C1.

Die Fachsprachprüfung nehmen die Länder ab, häufig über die Landesärztekammer. In Baden-Württemberg etwa führt die Landesärztekammer sie im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart durch; ein bestandenes Ergebnis ist dort in der Regel drei Jahre gültig. Termine und Wartezeiten unterscheiden sich von Land zu Land. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle früh nach, statt den Termin dem Zufall zu überlassen.

Für Drittstaatsabschlüsse dürfen die Länder die Sprachkenntnisse nach der Reform laut Bundesgesundheitsministerium vor der fachlichen Prüfung abfragen. Eine Ärztin, die fachlich stark ist, aber die Fachsprachprüfung noch nicht bestanden hat, kommt dann gar nicht erst zur Kenntnisprüfung. Sprachförderung gehört deshalb an den Anfang, nicht ans Ende der Einarbeitung.

Die Berufserlaubnis als Brücke

Bis zur Approbation können Ärztinnen und Ärzte mit Drittstaatsabschluss auf Grundlage einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO arbeiten. Sie wird auf Antrag Personen erteilt, die eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nachweisen. Für Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder einem gleichgestellten Staat wird sie nicht erteilt; dort führt der Weg direkt zur Approbation.

Die Erlaubnis hat Grenzen, die Sie bei der Dienstplanung kennen sollten:

  • Sie wird nur widerruflich erteilt.
  • Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Was genau im Bescheid steht, bestimmt, wo und wie Sie die Ärztin oder den Arzt einsetzen dürfen.
  • Sie darf nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Ausnahmen über diesen Zeitraum hinaus sind eng begrenzt; unbefristet ist sie nach der Reform nur in Sonderfällen möglich, etwa wenn eine Approbation wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen auf Dauer ausscheidet (§ 10 Abs. 3a BÄO).

Die zwei Jahre sind der eigentliche Zeitrahmen für Sprachprüfung und Kenntnisprüfung. Wer die Vorbereitung erst nach einigen Monaten im Dienstalltag beginnt, verschenkt einen großen Teil davon.

Welche Behörde zuständig ist

Die Anerkennung ist Ländersache. Ab dem 1. November 2026 regelt § 12 Abs. 2a BÄO die Zuständigkeit einheitlich: Wohnt die antragstellende Person bereits in Deutschland, entscheidet die Behörde des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt sie noch im Ausland, geht der Antrag an die Behörde des Landes, in dem sie ärztlich tätig werden soll. Über die Berufserlaubnis entscheidet die Behörde des Landes, in dem gearbeitet werden soll (§ 12 Abs. 3 BÄO). Die Länder können Aufgaben auf ein anderes Land oder eine gemeinsame Stelle übertragen; welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, zeigt das Portal „Anerkennung in Deutschland“ des Bundes.

Für Arbeitgeber in Grenzlagen ist das relevant: Zieht eine Bewerberin vor Antragstellung um, kann sich die zuständige Behörde ändern. Klären Sie den Wohnort deshalb, bevor der Antrag gestellt wird.

Aufenthaltsrecht: was Arbeitgeber beitragen

Staatsangehörige aus Drittstaaten brauchen zusätzlich einen Aufenthaltstitel. Für eine Beschäftigung als Fachkraft setzt § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG voraus, dass eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt ist, soweit sie erforderlich ist. Bei Ärztinnen und Ärzten ist das die Approbation oder die Berufserlaubnis. Solange beides fehlt, kommen vor allem zwei Aufenthaltszwecke aus § 16d AufenthG in Betracht:

  • Qualifizierungsmaßnahme (§ 16d Abs. 1). Für Qualifizierungsmaßnahmen, die zur Anerkennung des Abschlusses nötig sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt und kann um höchstens zwölf Monate bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängert werden. Daneben ist eine unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.
  • Anerkennung mit begleitender Beschäftigung (§ 16d Abs. 3). Hier steht ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Mittelpunkt. Die Person braucht mindestens hinreichende Deutschkenntnisse, nach § 2 Abs. 10 AufenthG das Niveau A2, und verpflichtet sich, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise unverzüglich einzuleiten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die von der Behörde geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Die Erlaubnis gilt zunächst höchstens ein Jahr und kann bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden.

Welcher Weg im Einzelfall passt, entscheiden Ausländerbehörde, Auslandsvertretung und Bundesagentur für Arbeit. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; bei komplexen Fällen lohnt sich ein Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Migrationsrecht.

Checkliste für Kliniken und Praxen

  1. Herkunft des Abschlusses klären. EU, EWR oder Drittstaat? Davon hängt alles Weitere ab.
  2. Stand des Verfahrens erfragen. Läuft schon ein Antrag, und wenn ja, seit wann? Anträge bis zum 31. Oktober 2026 folgen dem alten Recht.
  3. Sprachstand realistisch prüfen. Liegt B2 vor? Ist die Fachsprachprüfung bestanden oder terminiert? Ein Probegespräch mit Fallvorstellung im Vorstellungsgespräch zeigt mehr als ein Zertifikat. Wie Sie das Gespräch strukturieren, steht im Beitrag Vorstellungsgespräch führen.
  4. Einsatz an den Bescheid koppeln. Prüfen Sie bei einer Berufserlaubnis, auf welche Tätigkeiten und Stellen sie beschränkt ist, bevor der Dienstplan steht.
  5. Prüfungsvorbereitung einplanen. Rotation durch Innere Medizin und Chirurgie, feste Ansprechperson, Zeit für Kurse. Auf die Zwei-Jahres-Grenze der Berufserlaubnis zählt die gesamte ärztliche Tätigkeit in Deutschland.
  6. Aufenthaltsrecht früh anstoßen. Arbeitsplatzangebot und Arbeitgebererklärung für § 16d Abs. 3 AufenthG vorbereiten, wenn diese Variante passt.
  7. Einarbeitung über die Fachlichkeit hinaus. Dokumentation, Abrechnungslogik, Ablauf im Team. Ein strukturierter Plan, wie im Beitrag Onboarding neuer Mitarbeiter beschrieben, verkürzt die Zeit bis zur vollen Einsatzfähigkeit.

Den Arbeitsvertrag passen Sie an die Situation an: Mit einer befristeten Berufserlaubnis ist auch die Einsatzmöglichkeit befristet. Was ein Vertrag ohnehin enthalten muss, fasst der Beitrag Arbeitsvertrag: Pflichtangaben zusammen.

Wann sich externe Unterstützung lohnt

Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland sind eine echte Option, aber kein schneller Ersatz für eine Stelle, die morgen besetzt sein muss. Für die Pflege gelten eigene Regeln, die der Beitrag Pflegekräfte aus dem Ausland anwerben beschreibt. Wie sich die Personallage in Kliniken und Praxen insgesamt entwickelt, ordnet der Beitrag Fachkräftemangel im Gesundheitswesen ein.

Wenn Sie parallel nach Ärztinnen und Ärzten mit deutscher Approbation suchen, etwa für Oberarzt- oder Leitungspositionen, übernehmen wir die Direktansprache in der Medizin und im Gesundheitswesen. Wie eine Suche abläuft, steht auf der Seite Ablauf, den Leistungsumfang beschreibt die Seite Leistungen. Regional erreichen Sie uns als Personalvermittlung im Raum Stuttgart und für Executive Search im Raum Berlin.

Häufige Fragen

Dürfen ausländische Ärzte ohne Approbation in Deutschland arbeiten?

Nur mit einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Bundesärzteordnung. Sie wird auf Antrag erteilt, ist widerruflich, kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden und ist auf eine Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren begrenzt. Wer einen Abschluss aus einem EU- oder EWR-Staat hat, bekommt keine solche Erlaubnis, sondern direkt die Approbation.

Was ändert sich ab 1. November 2026 bei der Anerkennung ausländischer Ärzte?

Für Abschlüsse aus Drittstaaten wird die Kenntnisprüfung zum Regelweg. Die bisher übliche Prüfung der Gleichwertigkeit anhand von Unterlagen gibt es nur noch, wenn die antragstellende Person sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung wählt; die Wahl ist dann für das ganze Verfahren bindend. Für Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt wurden, gilt das alte Recht weiter.

Welches Sprachniveau brauchen ausländische Ärzte?

Die Gesundheitsministerkonferenz hat 2014 festgelegt, dass allgemeine Deutschkenntnisse auf Niveau B2 nachgewiesen werden und die Fachsprache sich am Niveau C1 orientiert. Die Fachsprachprüfung nehmen die Länder ab, in Baden-Württemberg etwa die Landesärztekammer im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Welche Behörde ist für die Approbation zuständig?

Wohnt die antragstellende Person in Deutschland, entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt sie noch im Ausland, geht der Antrag an die Behörde des Landes, in dem sie ärztlich arbeiten soll. So regelt es § 12 Abs. 2a Bundesärzteordnung in der ab 1. November 2026 geltenden Fassung.

Quellen: Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, BGBl. 2026 I Nr. 225 · BMG – Bundestag beschließt Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren · Bundesärzteordnung · § 37 ÄApprO – Kenntnisprüfung · Regierungspräsidium Stuttgart – Fachsprachenprüfung · § 16d AufenthG · § 18 AufenthG · § 2 AufenthG – Sprachniveaus · Bundesärztekammer – Ärztestatistik zum 31.12.2025

Über den Autor

Max Besemer, Geschäftsführer der Vertico Executive Search GmbH
Max Besemer
Geschäftsführung · Vertico Executive Search GmbH

Verantwortet die Marke Expert Recruiting und die spezialisierte Personalvermittlung in Medizin, Steuer, Recht und Vertrieb – mit Fokus auf Direktansprache und Besetzungsgarantie.

Weiterlesen

← Zurück zum Ratgeber

Sie brauchen Ärztinnen und Ärzte, die sofort einsetzbar sind?

Wir sprechen approbierte Fach- und Oberärzte gezielt an, diskret und mit Vorgesprächen, bevor Sie Zeit investieren.

Erstberatung anfragen