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Onboarding · ca. 10 Min. Lesezeit

Onboarding neuer Mitarbeiter: Plan, Pflichten und die Gespräche, die den Unterschied machen

Eine Stelle gilt als besetzt, wenn der Vertrag unterschrieben ist. Tatsächlich entscheidet sich in den ersten Wochen, ob die Besetzung hält – und ob die Suche in sechs Monaten von vorn beginnt. Dieser Leitfaden zeigt, was vor dem ersten Tag vorbereitet gehört, welche Pflichten am Tag eins greifen und wie ein Einarbeitungsplan über 90 Tage aussieht.

Warum die ersten Wochen teurer sind als die Suche

Wer eine Fachkraft gewinnt, hat davor meist Monate investiert: Anzeige, Gespräche, Absagen, Nachverhandlung. Geht dieselbe Person nach zehn Wochen wieder, ist nicht nur dieser Aufwand verloren. Die Stelle ist erneut offen, das Team hat zweimal eingearbeitet, und die Wartezeit bis zur nächsten Besetzung fällt ein zweites Mal an. Wie sich diese Wartezeit beziffern lässt, steht im Beitrag Vakanzkosten: Was kostet eine unbesetzte Stelle?.

Auffällig ist, wie ungleich der Aufwand verteilt wird. Für die Auswahl gibt es einen Prozess, Termine und Verantwortliche. Für die Zeit danach gibt es oft nur einen Satz: „Frau Berger zeigt Ihnen alles." Frau Berger hat an diesem Tag ihre eigene Arbeit, und was „alles" ist, weiß niemand genau.

Dabei ist die Ausgangslage in der Probezeit asymmetrisch. Die neue Kollegin hat ihren alten Arbeitgeber verlassen, kennt hier niemanden und beurteilt die Entscheidung täglich neu – oft mit dem alten Job als Vergleichsmaßstab, dessen Nachteile aus der Entfernung kleiner wirken. Ein Onboarding, das trägt, arbeitet genau gegen diese Unsicherheit: Es macht sichtbar, dass die Person erwartet wurde, dass jemand zuständig ist und dass es einen Plan gibt. Besonders teuer wird ein Fehlstart dort, wo die Nachbesetzung ohnehin schwer ist – etwa bei Personalvermittlung im Vertrieb oder in engen regionalen Märkten wie dem Raum Stuttgart und dem Raum Berlin.

Vor dem ersten Tag: die Woche, die niemand plant

Zwischen Unterschrift und Arbeitsbeginn liegen häufig drei Monate Kündigungsfrist. In dieser Zeit passiert in vielen Betrieben nichts – während der neue Mitarbeiter beim alten Arbeitgeber ein Gegenangebot bekommt. Wer den Kontakt hält, verliert deutlich seltener jemanden vor dem ersten Tag.

ZeitpunktWas zu tun istWer
Direkt nach ZusageSchriftliche Bestätigung, Ansprechpartner mit Durchwahl, grober Ablauf des ersten TagesFührungskraft
Laufend bis StartEinladung zu Teamterminen oder Sommerfest, Nachricht bei Neuigkeiten im HausFührungskraft
4 Wochen vorherArbeitsplatz, Schlüssel, Zugänge, Software-Lizenzen, Dienstkleidung bestellenVerwaltung / IT
2 Wochen vorherEinarbeitungsplan schreiben, Patin benennen, Termine im Kalender blockenFührungskraft
1 Woche vorherTeam informieren: wer kommt, ab wann, mit welchen AufgabenFührungskraft
Tag davorKurze Nachricht: Uhrzeit, Treffpunkt, wer empfängt, was mitzubringen istFührungskraft

Der häufigste Fehler in dieser Phase ist banal: Der Zugang zur Praxissoftware oder zu DATEV ist am ersten Tag nicht eingerichtet, weil die Bestellung eine Vorlaufzeit hat. Die neue Kraft sitzt dann neben jemandem und schaut zu. Das ist kein Drama, aber es ist ein Signal – und Signale wiegen in Woche eins schwer.

Die Pflichten, die am ersten Arbeitstag greifen

Onboarding wird meist als Kulturthema behandelt. Ein Teil davon ist aber schlicht vorgeschrieben, und die Fristen sind kürzer, als viele annehmen.

Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen

Das Nachweisgesetz verlangt, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und auszuhändigen – gestaffelt nach drei Fristen (§ 2 Abs. 1 NachwG):

FristInhalte
Erster Tag der ArbeitsleistungName und Anschrift der Vertragsparteien; Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts; vereinbarte Arbeitszeit samt Ruhepausen und Ruhezeiten
Spätestens 7. KalendertagBeginn des Arbeitsverhältnisses, Befristung und Dauer, Arbeitsort, Beschreibung der Tätigkeit, Probezeit, Arbeit auf Abruf, Regelung zu Überstunden
Spätestens nach einem MonatDie übrigen Angaben, unter anderem Urlaub, Fortbildung, betriebliche Altersversorgung, Kündigungsverfahren und anwendbare Tarifverträge

Zur Form kursieren zwei Irrtümer. Der erste: Ein unterschriebener Arbeitsvertrag genüge immer. Er genügt nur, soweit er die geforderten Angaben tatsächlich enthält – bei knappen Verträgen fehlen regelmäßig Punkte wie das Kündigungsverfahren. Der zweite: E-Mail sei generell unzulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG erlaubt die Textform mit elektronischer Übermittlung, sofern das Dokument zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber mit der Übermittlung zur Erteilung eines Empfangsnachweises auffordert. Verlangt die Arbeitnehmerin die unterschriebene Papierfassung, ist sie unverzüglich zu erteilen. Ausgeschlossen bleibt nur der Nachweis in elektronischer Form im Sinne der qualifizierten elektronischen Signatur.

Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen, und zwar bei der Einstellung und vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich zugeschnitten sein, an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 konkretisiert das Intervall auf mindestens einmal jährlich. In Praxen, Kliniken und Laboren gehört dazu deutlich mehr als der Fluchtwegplan – Hygiene, Umgang mit Gefahrstoffen, Erste-Hilfe-Einrichtungen. Wichtig für den Streitfall: Wer unterwiesen hat, wann und worüber, gehört dokumentiert und gegengezeichnet.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn (§ 6 DEÜV). In kleinen Betrieben ohne eigene Personalabteilung rutscht dieser Punkt gern durch, wenn die Lohnbuchhaltung extern liegt und niemand die Unterlagen weiterleitet.

Probezeit richtig vereinbaren

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Bei befristeten Verträgen kommt eine oft übersehene Vorgabe hinzu: Nach § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Die reflexhafte Sechs-Monats-Klausel in einem auf neun Monate befristeten Vertrag ist damit angreifbar.

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Sie taugt aber als Prüfliste, um die eigenen Standardunterlagen einmal durchzugehen – danach tragen sie über Jahre.

Der Einarbeitungsplan: 90 Tage in vier Etappen

Ein Einarbeitungsplan muss kein Dokument mit Deckblatt sein. Eine Seite genügt, wenn sie drei Fragen beantwortet: Was soll die Person am Ende jeder Etappe können, wer zeigt es ihr, und woran merken beide Seiten, dass es sitzt.

EtappeZielWoran erkennbar
Tag 1Ankommen: Empfang, Rundgang, Arbeitsplatz funktioniert, Mittagessen im Team, Unterweisung und UnterlagenDie Person weiß am Abend, an wen sie sich morgen mit einer Frage wendet
Woche 1Überblick: Abläufe, wichtigste Systeme, Mandanten oder Stationen, erste eigene Aufgabe unter AufsichtEine abgeschlossene Aufgabe, gemeinsam durchgesehen
Woche 2–6Fachliche Einarbeitung in der Breite, wachsender Anteil eigenverantwortlicher Arbeit, feste RückfragezeitenStandardfälle laufen ohne Rückfrage durch
Woche 7–12Übergabe der vollen Zuständigkeit, Sonderfälle, Vertretungsregelungen, Fortbildungsbedarf klärenDie Person vertritt eigenständig und schult andere in Teilbereichen ein

Der Plan verhindert vor allem einen typischen Verlauf: In Woche eins kümmern sich alle, ab Woche drei niemand mehr. Genau dort entsteht das Gefühl, alleingelassen zu sein – und genau dort fällt erfahrungsgemäß die Entscheidung, sich wieder umzusehen.

Eine Patin, nicht „das Team"

Zuständigkeit muss einen Namen haben. Bewährt hat sich eine Kollegin auf gleicher Ebene, die fachlich nah dran ist und für Fragen zuständig ist, die man der Führungskraft ungern stellt: Wo ist der Kaffee, wie läuft die Urlaubsplanung wirklich, wen fragt man bei welchem Problem. Diese Rolle kostet Zeit – rechnen Sie in den ersten Wochen mit spürbarem Aufwand und nehmen Sie ihn im Dienstplan sichtbar heraus, statt ihn zusätzlich zu verteilen. Sonst wird die Patenschaft zur Last, und das merkt der neue Kollege.

Fachliche Einarbeitung schlägt Willkommenskultur

Begrüßungsmappe, Firmen-T-Shirt und Frühstück sind nett, ersetzen aber nichts. Was Fachkräfte in den ersten Wochen tatsächlich beschäftigt, ist die Sorge, fachlich nicht zu genügen oder Fehler zu machen, die auffallen. Dagegen hilft nur Handfestes: klare Zuständigkeiten, Zeit zum Nachfragen ohne schlechtes Gewissen, und eine Führungskraft, die früh Rückmeldung gibt statt zu warten, bis sich etwas aufstaut.

Drei Gespräche, die Sie fest einplanen sollten

Die meisten Kündigungen in der Probezeit kommen für den Arbeitgeber überraschend. Das liegt selten daran, dass es keine Anzeichen gab, sondern daran, dass niemand gefragt hat. Drei Termine im Kalender genügen:

ZeitpunktLeitfrage
Ende Woche 1Stimmt das Bild aus dem Bewerbungsgespräch mit dem Alltag überein? Was fehlt technisch oder organisatorisch?
Nach 30 TagenWas läuft schon selbstständig, wo ist noch Unterstützung nötig? Erste Rückmeldung in beide Richtungen.
Rechtzeitig vor Ende der ProbezeitPasst es aus beiden Perspektiven? Was ist für die nächsten sechs Monate vereinbart?

Das dritte Gespräch gehört mit Vorlauf terminiert, nicht in der letzten Woche. Wer erst am Tag 175 merkt, dass es fachlich nicht trägt, hat keine Handlungsmöglichkeiten mehr – die verkürzte Kündigungsfrist gilt nur innerhalb der Probezeit. Umgekehrt ist ein früh geführtes Gespräch die günstigste Gelegenheit, ein Missverständnis auszuräumen, bevor daraus eine Kündigung wird.

Die Fragetechnik aus dem Auswahlprozess lässt sich hier weiterverwenden: nach konkreten Situationen fragen statt nach Zufriedenheit im Allgemeinen. Wie das im Erstgespräch aussieht, beschreibt der Leitfaden Vorstellungsgespräch führen.

Was das in Praxis, Klinik und Kanzlei konkret heißt

In Medizin und Pflege steht und fällt der Start mit dem Dienstplan. Wer eine neue MFA in der ersten Woche in den Spätdienst schreibt, in dem sie mit einer Kollegin allein ist, spart eine Schicht und riskiert die Besetzung. Planen Sie die Einarbeitungswochen mit Doppelbesetzung und regeln Sie schriftlich, welche Tätigkeiten ab wann eigenständig übernommen werden.

In Steuerkanzleien ist der Engpass die Mandatsübergabe. Eine Steuerfachangestellte, die ohne Übergabe 40 Mandate erbt, verbringt Wochen mit Archäologie in fremden Akten. Sinnvoll ist eine gestaffelte Übergabe: erst laufende Buchhaltungen, dann Jahresabschlüsse, dann Sonderfälle – jeweils mit einer benannten Ansprechperson pro Mandatsgruppe.

In Kanzleien entscheidet der Zugang zu Wissen. Fristenkontrolle, Aktenführung und die internen Regeln zum beA sind nicht selbsterklärend, und Fehler haben Folgen. Hier lohnt sich eine kurze schriftliche Handreichung mehr als jedes Willkommenspaket.

Typische Fehler

Der Plan existiert nur im Kopf der Führungskraft. Fällt sie aus, fällt die Einarbeitung aus. Eine Seite auf Papier löst das.

Zu viel am ersten Tag. Sechs Stunden Systemvorstellung bleiben nicht hängen. Verteilen Sie Schulungen über die ersten Wochen und lassen Sie dazwischen arbeiten.

Keine Rückmeldung bis zum Probezeitende. Wer erst am Ende bewertet, hat die Chance verpasst, etwas zu ändern – auf beiden Seiten.

Versprechen aus dem Bewerbungsgespräch, die im Alltag nicht gelten. Die zugesagte Vier-Tage-Woche, die dann doch nicht geht, ist der schnellste Weg zur Kündigung in der Probezeit. Was in der Anzeige und im Gespräch zugesagt wird, muss ab Tag eins tragen – dazu passt der Beitrag Stellenanzeige schreiben.

Onboarding endet nach 90 Tagen. Die Bindung entscheidet sich später weiter; welche Hebel dann wirken, steht in Fachkräfte halten: 7 Hebel für mehr Mitarbeiterbindung.

Häufige Fragen

Wie lange dauert ein gutes Onboarding?

Deutlich länger als die erste Woche. Fachlich rechnen die meisten Betriebe mit sechs bis zwölf Wochen, bis eine erfahrene Kraft eigenständig arbeitet; bei komplexen Mandaten oder Stationen dauert es länger. Sinnvoll ist eine Planung über die gesamte Probezeit: Tag 1 als vorbereiteter Start, die ersten vier Wochen als geführte Einarbeitung, danach schrittweise Übergabe von Verantwortung und ein Gespräch vor Ablauf der Probezeit. Entscheidend ist nicht die Länge, sondern dass jemand namentlich zuständig ist und die Etappen vorher aufgeschrieben wurden.

Was muss der Arbeitgeber am ersten Arbeitstag aushändigen?

Nach § 2 Absatz 1 Nachweisgesetz sind bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung die Angaben zu Name und Anschrift der Vertragsparteien, zu Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie zur vereinbarten Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen und Ruhezeiten auszuhändigen. Weitere Angaben wie Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Probezeit folgen spätestens am siebten Kalendertag, der Rest – etwa Urlaub, Fortbildung, Altersversorgung, Kündigungsverfahren und anwendbare Tarifverträge – spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn. Hinzu kommt die Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, die nach § 12 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen hat.

Darf der Nachweis der Vertragsbedingungen per E-Mail verschickt werden?

Unter Bedingungen ja. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nachweisgesetz lässt zu, dass die Niederschrift in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt wird, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Verlangt die Arbeitnehmerin die unterschriebene Papierfassung, ist sie unverzüglich zu erteilen. Der Nachweis in elektronischer Form im Sinne einer qualifizierten elektronischen Signatur ist dagegen ausgeschlossen.

Wie lang darf die Probezeit sein und welche Kündigungsfrist gilt?

Nach § 622 Absatz 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt zusätzlich § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Eine sechsmonatige Probezeit in einem auf neun Monate befristeten Vertrag ist damit angreifbar.

Quellen: § 2 Nachweisgesetz – Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen (Fristen und Form) · § 12 Arbeitsschutzgesetz – Unterweisung · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", § 4 (Unterweisung mindestens einmal jährlich) · § 6 DEÜV – Anmeldung zur Sozialversicherung · § 622 Abs. 3 BGB – Kündigungsfrist in der Probezeit · § 15 Abs. 3 TzBfG – Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Über den Autor

Max Besemer, Geschäftsführer der Vertico Executive Search GmbH
Max Besemer
Geschäftsführung · Vertico Executive Search GmbH

Verantwortet die Marke Expert Recruiting und die spezialisierte Personalvermittlung in Medizin, Steuer, Recht und Vertrieb – mit Fokus auf Direktansprache und Besetzungsgarantie.

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