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Stellenanzeigen · ca. 9 Min. Lesezeit

Stellenanzeige schreiben: Aufbau, Formulierung und die rechtlichen Fallen

Die meisten Stellenanzeigen beschreiben nicht die Stelle, sondern den Wunschkandidaten – in Sätzen, die für jede zweite Anzeige in der Region genauso passen. Dieser Leitfaden zeigt, was hineingehört, wie es formuliert wird und wo das Arbeitsrecht Grenzen zieht.

Warum die meisten Anzeigen nicht funktionieren

Legen Sie fünf Stellenanzeigen für dieselbe Position nebeneinander – etwa für eine Medizinische Fachangestellte im Umkreis von 30 Kilometern. In aller Regel finden Sie fünfmal dieselben Bausteine: ein „motiviertes Team", „abwechslungsreiche Aufgaben", „leistungsgerechte Vergütung", dazu eine Anforderungsliste mit zwölf Punkten und am Ende eine unpersönliche Bewerbungsadresse.

Aus Sicht der Leserin, die zwischen mehreren Anzeigen wählt, enthält dieser Text keine einzige Information, mit der sie eine Entscheidung treffen könnte. Wie viele Behandlungen pro Tag? Wie sind die Dienste geregelt? Was verdient man? Wer ruft zurück, wenn ich Fragen habe? Eine Anzeige, die diese Fragen offenlässt, konkurriert nur noch über Zufall und Reichweite.

Der zweite Denkfehler liegt in der Blickrichtung. Die typische Anzeige beschreibt ausführlich, wen das Unternehmen sucht – und knapp, was es bietet. In Berufen mit Fachkräftemangel ist das Verhältnis genau umgekehrt sinnvoll: Wer bereits eine Stelle hat, liest eine Anzeige nicht als Prüfungsaufgabe, sondern als Angebot.

Der Aufbau, der trägt

AbschnittAufgabeHäufiger Fehler
TitelGefunden werden: gängige Berufsbezeichnung + Ort + m/w/dFantasietitel, nach denen niemand sucht
Einstieg (2–3 Sätze)Wer Sie sind und warum die Stelle frei istFirmengeschichte seit 1978
AufgabenDer Arbeitsalltag in 5–8 konkreten PunktenAllgemeinplätze, die jede Stelle beschreiben
Anforderungen3–5 echte Muss-Kriterien, getrennt von Kann-KriterienZwölf Punkte, alle „zwingend"
AngebotVergütung, Arbeitszeit, Einarbeitung, Entwicklung„Leistungsgerechte Bezahlung"
RahmendatenStart, Umfang, Standort, BefristungFehlen ganz – kostet Rückfragen
Kontakt & WegAnsprechpartner mit Namen, Telefon, kurzer BewerbungswegAnonymes Formular mit Pflichtfeldern

Der Titel entscheidet über die Reichweite

Der Titel ist kein Ort für Kreativität, sondern für Auffindbarkeit. Gesucht wird nach der geläufigen Berufsbezeichnung, oft in Kombination mit dem Ort: „Steuerfachangestellte (m/w/d) in Göppingen" wird gefunden, „Zahlenversteher mit Herz" nicht. Wenn zwei Bezeichnungen verbreitet sind, nennen Sie beide – etwa „Rechtsanwaltsfachangestellte / ReFa". Verzichten Sie auf interne Kürzel und auf Hierarchiestufen, die außerhalb Ihres Hauses niemand kennt.

Aufgaben: der Tag, nicht die Stellenbeschreibung

Schreiben Sie auf, was die Person tatsächlich tut – mit Mengen, Werkzeugen und Zuständigkeiten. „Eigenverantwortliche Betreuung von rund 40 Mandanten, überwiegend Handwerksbetriebe, Finanzbuchhaltung und Jahresabschlüsse mit DATEV" sagt mehr als drei Zeilen „abwechslungsreiche Tätigkeiten in einem modernen Umfeld". Konkretheit wirkt zusätzlich als Filter: Wer sich darauf bewirbt, weiß, worauf er sich einlässt.

Anforderungen: Muss und Kann trennen

Lange Anforderungslisten schrecken genau die Bewerberinnen ab, die Sie erreichen wollen – wer drei von zwölf Punkten nicht erfüllt, bewirbt sich oft nicht. Sortieren Sie deshalb konsequent: Was ist ohne Alternative erforderlich (Berufsabschluss, Zulassung, Fahrerlaubnis)? Und was ließe sich in acht Wochen Einarbeitung lernen? Drei bis fünf Muss-Kriterien reichen fast immer; alles Weitere gehört sichtbar als „von Vorteil" gekennzeichnet.

Das Angebot: die Hälfte, die meistens fehlt

Hier entscheidet sich, ob jemand wechselt. Nennen Sie Vergütung (mindestens eine Spanne), Arbeitszeitmodell und Regelungen zu Diensten oder Überstunden, die Einarbeitung mit Namen einer festen Ansprechperson, Fort- und Weiterbildung, Urlaubstage und alles, was Ihr Haus konkret unterscheidet: die verlässliche Urlaubsplanung, die geschlossene Praxis zwischen den Jahren, das bezahlte Update-Seminar. Was Ihre Mitarbeitenden als Grund nennen, warum sie geblieben sind, gehört in die Anzeige – die passenden Argumente dafür liefert der Beitrag Fachkräfte halten: 7 Hebel für mehr Mitarbeiterbindung.

Formulieren: konkret statt Floskel

StattBesser
Leistungsgerechte Vergütung42.000 bis 48.000 € je nach Erfahrung, 13. Gehalt
Motiviertes TeamSechs Kolleginnen, zwei davon seit über zehn Jahren im Haus
Flexible ArbeitszeitenVier- oder Fünf-Tage-Woche möglich, Kernzeit 9 bis 15 Uhr
Abwechslungsreiche AufgabenSprechstunde, Labor und Abrechnung im Wechsel
Gute EinarbeitungAcht Wochen Einarbeitungsplan, feste Patin im Team
Bewerbung an info@…Fragen vorab? Frau Müller, 07161 000000, auch abends

Die Regel dahinter ist einfach: Streichen Sie jeden Satz, der auch in der Anzeige Ihres Wettbewerbers stehen könnte. Was übrig bleibt, ist Ihre Anzeige.

Rechtssicher formulieren: AGG und SGB IX

Eine Stellenanzeige ist der am leichtesten überprüfbare Teil Ihres Auswahlverfahrens – sie ist öffentlich und bleibt archiviert. § 11 AGG bestimmt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf. Geschützt sind die in § 1 AGG genannten Merkmale (im Gesetzeswortlaut: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität).

Geschlechtsneutral ausschreiben

Die Ausschreibung muss alle Geschlechter ansprechen. Üblich ist der Zusatz „(m/w/d)"; das „d" hat sich etabliert, seit das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) entschieden hat, dass das Personenstandsrecht neben „männlich" und „weiblich" eine dritte positive Eintragung zulassen muss. Ebenso zulässig sind geschlechtsneutrale Berufsbezeichnungen wie „Pflegefachkraft". Vorsicht bei der Fortsetzung im Text: Wer im Titel „(m/w/d)" schreibt und danach durchgehend „der Mitarbeiter" verwendet, hebt die Neutralität wieder auf.

Alter: die Arbeit beschreiben, nicht die Belegschaft

Formulierungen rund um Jugend sind die häufigste Altersfalle. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu differenziert entschieden (Urteil vom 23. November 2017, 8 AZR 604/16): Der Hinweis, geboten werde eine Tätigkeit „mit einem jungen dynamischen Team", kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters bewirken – er wird regelmäßig so verstanden, dass die gesuchte Person ebenso jung sein soll wie das vorhandene Team. Die Selbstbeschreibung des Arbeitgebers als „junges und dynamisches Unternehmen" wertete das Gericht im entschiedenen Fall dagegen nicht als Indiz, weil sie sich auf das Unternehmen und nicht auf die Mitarbeitenden bezog. Verlassen sollte man sich auf diese Unterscheidung nicht: Wer Prozessrisiken vermeiden will, beschreibt die Arbeit und nicht das Alter der Belegschaft. Dasselbe gilt für „Berufseinsteiger" als Anforderung oder für Angaben zur maximalen Berufserfahrung.

Sprache, Herkunft und Gesundheit

Fordern Sie Sprachkenntnisse nur in dem Maß, in dem die Stelle sie wirklich verlangt, und knüpfen Sie sie an die Aufgabe („sehr gute Deutschkenntnisse für die Mandantenkorrespondenz") statt an die Herkunft („Muttersprachler"). Gesundheitliche Anforderungen gehören nur dann in die Anzeige, wenn sie zwingend zur Tätigkeit gehören – dann als Anforderung formuliert, nicht als Ausschluss von Menschen mit Behinderung.

Schwerbehinderte Bewerber: die Pflicht vor der Ausschreibung

Weniger bekannt, aber für alle Arbeitgeber verbindlich: Nach § 164 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und dazu frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch, sind – soweit vorhanden – die Schwerbehindertenvertretung und die betrieblichen Interessenvertretungen unverzüglich zu informieren und zu beteiligen; eine Ablehnung ist ihnen gegenüber zu begründen. Diese Schritte gehören dokumentiert, denn sie sind im Streitfall Teil der Beweisführung.

Was ein Verstoß kosten kann

Eine diskriminierende Formulierung kann als Indiz im Sinne des § 22 AGG gelten – dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber können nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung verlangen; bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, bei einer Bewerbung ab Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 AGG). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung – lassen Sie Standardtexte einmal arbeitsrechtlich prüfen, danach tragen sie über Jahre.

Gehalt in der Anzeige: die Richtung ist klar

Die Frage, ob eine Gehaltsangabe in die Anzeige gehört, beantwortet der Markt längst mit Ja – und das Recht bewegt sich in dieselbe Richtung. Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz sieht vor, dass Bewerberinnen und Bewerber Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten und dass Arbeitgeber nicht nach der bisherigen Vergütung fragen dürfen. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht endete am 7. Juni 2026; verbindlich ist für Sie am Ende das deutsche Umsetzungsgesetz in seiner geltenden Fassung – prüfen Sie den Stand, bevor Sie Ihre Standardtexte anpassen.

Praktisch gesehen kostet eine Spanne wenig und bringt viel: Sie filtert Gespräche heraus, die an der Vergütung ohnehin gescheitert wären, und sie signalisiert, dass bei Ihnen nicht verhandelt wird, wer am schlechtesten informiert ist.

Der Bewerbungsweg: jede Hürde kostet Kandidaten

Die beste Anzeige verliert am Ende Bewerber, wenn der Weg zur Bewerbung länger ist als der Text selbst. Registrierungspflichten, zehn Pflichtfelder und die Aufforderung, ein Anschreiben mit Gehaltsvorstellung und frühestmöglichem Eintrittstermin einzureichen, sind Hürden, die sich Arbeitgeber in engen Märkten kaum leisten können. Zulassen sollten Sie mindestens: Bewerbung per E-Mail, kurze Nachricht ohne Anschreiben, und einen Anruf für Rückfragen – mit Namen und Zeitfenster.

Genauso wichtig ist, was danach passiert. Eine Eingangsbestätigung am selben Tag und eine Rückmeldung innerhalb weniger Tage sind im Wettbewerb um Fachkräfte kein Service, sondern Voraussetzung. Wie das erste Gespräch dann aufgebaut sein sollte, damit es eine belastbare Entscheidung trägt, beschreibt der Leitfaden Vorstellungsgespräch führen.

Wenn auch die beste Anzeige nicht reicht

Eine gute Anzeige erreicht Menschen, die gerade suchen. In Berufen mit Fachkräftemangel ist das die kleinere Hälfte – der größere Teil der passenden Fachkräfte ist beschäftigt, zufrieden genug und liest keine Stellenbörsen. Genau deshalb bleibt eine Anzeige in engen Märkten oft ohne Resonanz, ganz unabhängig von ihrer Qualität. Der Vergleich Stellenanzeige vs. Direktansprache zeigt, wann welcher Weg trägt, und der Beitrag MFA, Steuerfachangestellte & ReFa finden beschreibt konkrete Wege in Medizin, Steuerberatung und Kanzleien. Für Vertriebsrollen, wo dieser Effekt besonders ausgeprägt ist, beschreibt die Personalvermittlung im Vertrieb das Vorgehen.

Bleibt eine Stelle trotz Anzeige über Monate offen, lohnt der Blick auf die Kosten dieser Wartezeit: Wie sich die beziffern lassen, steht im Beitrag Vakanzkosten: Was kostet eine unbesetzte Stelle?. Wie wir selbst vorgehen, wenn Anzeigen nicht mehr reichen, zeigen die Seiten Leistungen und Ablauf – regional als Headhunter im Raum Stuttgart und im Raum Berlin.

Häufige Fragen

Wie lang sollte eine Stellenanzeige sein?

So lang, dass die Entscheidungsfragen beantwortet sind, und so kurz, dass sie am Handy in wenigen Minuten lesbar bleibt. In der Praxis reichen für Fachpositionen etwa 400 bis 600 Wörter: eine suchbare Berufsbezeichnung, fünf bis acht Aufgaben, drei bis fünf echte Muss-Kriterien, konkrete Angaben zu Arbeitszeit, Vergütung und Einarbeitung sowie ein Ansprechpartner mit Namen. Alles, was auch für jede andere Stelle im Haus gelten würde, kann weg.

Muss in der Stellenanzeige m/w/d stehen?

Vorgeschrieben ist die Buchstabenkombination nicht, wohl aber das Ergebnis: Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden, die Ausschreibung muss also geschlechtsneutral sein. Der Zusatz m/w/d ist die gebräuchliche Kurzform dafür, seit das Bundesverfassungsgericht am 10. Oktober 2017 entschieden hat, dass das Personenstandsrecht neben männlich und weiblich eine dritte Option zulassen muss. Ebenso zulässig ist eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung wie Pflegefachkraft.

Darf ich in der Stellenanzeige ein junges Team erwähnen?

Davon ist abzuraten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Hinweis auf eine Tätigkeit in einem jungen dynamischen Team eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bewirken kann, weil er aus Sicht der Leser die Erwartung ausdrückt, die gesuchte Person solle ebenso jung sein (Urteil vom 23. November 2017, 8 AZR 604/16). Die Selbstbeschreibung als junges Unternehmen wurde im selben Verfahren dagegen nicht als Indiz gewertet. Wer Risiken vermeiden will, beschreibt die Arbeit statt das Alter der Belegschaft.

Sollte man das Gehalt in der Stellenanzeige angeben?

Ja – eine Spanne genügt. Fachkräfte vergleichen mehrere Angebote, und eine Anzeige ohne jede Angabe fällt bei diesem Vergleich häufig heraus. Hinzu kommt die Entwicklung im Recht: Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz sieht vor, dass Bewerberinnen und Bewerber Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten und nicht nach ihrer bisherigen Vergütung gefragt werden dürfen. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht lief am 7. Juni 2026 ab; maßgeblich für Ihre Anzeigen ist das deutsche Umsetzungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

Quellen: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), §§ 1, 7, 11, 15, 22 · § 164 Abs. 1 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers · Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2017 – 8 AZR 604/16 (Formulierungen „junges dynamisches Team" und „junges und dynamisches Unternehmen") · Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 (dritte Option im Personenstandsrecht) · Europäische Kommission: EU action for equal pay (Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz, Umsetzungsfrist 7. Juni 2026)

Über den Autor

Max Besemer, Geschäftsführer der Vertico Executive Search GmbH
Max Besemer
Geschäftsführung · Vertico Executive Search GmbH

Verantwortet die Marke Expert Recruiting und die spezialisierte Personalvermittlung in Medizin, Steuer, Recht und Vertrieb – mit Fokus auf Direktansprache und Besetzungsgarantie.

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