Pflegekräfte aus dem Ausland anwerben: Anerkennung, Aufenthalt, Ablauf
Wenn im eigenen Umkreis keine examinierte Pflegefachkraft mehr zu finden ist, landen Kliniken, Heime und Pflegedienste früher oder später bei derselben Frage: Wie holt man jemanden aus dem Ausland ins Haus, und was ist dabei vorgeschrieben? Dieser Leitfaden führt durch die drei möglichen Aufenthaltstitel, das Anerkennungsverfahren, das Anwerbeverbot für bestimmte Staaten und die Posten, die den Zeitplan tatsächlich bestimmen.
Kein Sonderweg mehr, aber ein langer
Die Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse ist längst das Massenverfahren unter den Berufsanerkennungen. Das Statistische Bundesamt zählte für 2025 rund 86 600 positiv beschiedene Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, knapp 10 Prozent mehr als 2024 (79 100). Auf Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner entfielen davon 32 000 Anerkennungen, mehr als auf jeden anderen Beruf; zusammen mit Ärztinnen und Ärzten (13 900) sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren (4 600) machten diese drei Berufe 58 Prozent aller anerkannten Abschlüsse aus. Warum der Bedarf trotz wachsender Beschäftigtenzahlen bestehen bleibt, ordnet der Beitrag zum Rekord beim Klinikpersonal ein.
Wer sich davon einen schnellen Weg zur besetzten Stelle verspricht, unterschätzt allerdings die Laufzeit. Anerkennung, Visum, Sprachnachweis und Einarbeitung greifen ineinander, und jede Station hat eigene Zuständigkeiten. Realistisch geplant ist das ein Projekt über Monate, nicht über Wochen. Wie sich der Aufwand gegen die Kosten einer weiter offenen Stelle rechnet, steht im Beitrag Vakanzkosten: Was kostet eine unbesetzte Stelle?. Zur Marktlage insgesamt siehe Fachkräftemangel im Gesundheitswesen.
Was in jedem Fall vorliegen muss
Unabhängig vom gewählten Weg knüpft § 18 Abs. 2 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung an dieselben Grundvoraussetzungen: ein konkretes Arbeitsplatzangebot, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie nicht entbehrlich ist, eine erteilte oder zugesagte Berufsausübungserlaubnis, soweit diese erforderlich ist, sowie die Gleichwertigkeit der Qualifikation, soweit sie Voraussetzung des Titels ist. Arbeitgeber und Fachkraft müssen außerdem versichern, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Der dritte Punkt ist in der Pflege der entscheidende. Die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau und Pflegefachmann ist geschützt; die Erlaubnis erteilt nach § 2 PflBG die zuständige Landesbehörde nur, wenn die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden wurde, keine Unzuverlässigkeit vorliegt, keine gesundheitliche Ungeeignetheit besteht und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Ohne diese Erlaubnis darf jemand im Haus mitarbeiten, aber nicht als examinierte Pflegefachkraft eingesetzt werden.
Drei Wege in die Beschäftigung
Welcher Aufenthaltstitel infrage kommt, hängt davon ab, wie weit die Anerkennung zum Zeitpunkt der Einreise gediehen ist.
| Weg | Rechtsgrundlage | Voraussetzung | Dauer und Umfang |
|---|---|---|---|
| Anerkennung liegt vor | § 18a AufenthG | Abgeschlossene Anerkennung, Berufserlaubnis erteilt oder zugesagt | Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung |
| Einreise zur Qualifizierung | § 16d Abs. 1 AufenthG | Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahme, in der Regel mindestens hinreichende Deutschkenntnisse | Bis zu 24 Monate, Verlängerung um längstens zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren; daneben eine von der Maßnahme unabhängige Beschäftigung bis 20 Stunden je Woche |
| Anerkennungspartnerschaft | § 16d Abs. 3 AufenthG | Arbeitsplatzangebot, Anerkennungsverfahren wird in Deutschland betrieben, der Tätigkeit entsprechende, mindestens hinreichende Deutschkenntnisse | Für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens ein Jahr, verlängerbar bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren; Beschäftigung plus Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden je Woche |
Für Einrichtungen macht die Wahl einen praktischen Unterschied. Beim Weg über § 16d Abs. 1 kommt jemand primär zur Qualifizierung ins Land und darf nebenher höchstens 20 Stunden arbeiten. Die Anerkennungspartnerschaft dreht das um: Die Fachkraft ist von Anfang an bei Ihnen beschäftigt und betreibt das Anerkennungsverfahren parallel. Das bringt schneller Arbeitskraft in den Dienstplan, verlagert aber die Verantwortung für Kurse, Prüfungsvorbereitung und Freistellungen in den Betrieb.
Die Berufsanerkennung: wer entscheidet, was im Bescheid steht
Über die Anerkennung entscheidet nicht der Bund, sondern die zuständige Stelle des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. Das hat Folgen für die Praxis: Verfahrensdauer, Gebühren und die Ausgestaltung von Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang unterscheiden sich zwischen den Ländern. Der Antrag lässt sich aus dem Herkunftsland stellen, und genau das ist der sinnvolle Zeitpunkt.
Am Ende steht ein Bescheid, der entweder die Gleichwertigkeit feststellt oder wesentliche Unterschiede benennt. Wesentliche Unterschiede liegen nach § 40 PflBG vor, wenn Themenbereiche oder praktische Ausbildungsbereiche wesentlich von den deutschen Vorgaben abweichen, oder wenn der Beruf in Deutschland reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Teil des Berufs sind und deren Anforderungen sich wesentlich unterscheiden. Abweichungen können durch nachgewiesene Berufserfahrung oder formell anerkanntes lebenslanges Lernen ausgeglichen werden.
Ausgleichsmaßnahmen bei Abschlüssen von außerhalb der EU
Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben oder nur mit unangemessenem Aufwand feststellbar, muss ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden: entweder durch eine Kenntnisprüfung, die sich an der staatlichen Abschlussprüfung orientiert, oder durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung. Das Wahlrecht zwischen beidem liegt bei der antragstellenden Person, nicht beim Arbeitgeber und nicht bei der Behörde.
Ausgleichsmaßnahmen bei Abschlüssen aus der EU
Für Ausbildungen aus EU-Staaten regelt § 41 PflBG den Ausgleich über einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, auch hier mit Wahlrecht der antragstellenden Person. Eine Ausnahme gilt für Abschlüsse nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG: Dort besteht die Ausgleichsmaßnahme ausschließlich aus einer Eignungsprüfung.
Für die Personalplanung heißt das: Zwischen Bescheid und einsetzbarer Fachkraft kann je nach Wahl der Person ein Prüfungstermin oder ein mehrmonatiger Lehrgang liegen. Wer den Dienstplan auf ein Datum baut, das vor dieser Entscheidung liegt, plant auf Sand.
Sprache: was das Gesetz verlangt und was der Alltag verlangt
Das Pflegeberufegesetz formuliert die Sprachanforderung offen: erforderlich sind die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 2 PflBG). Welches Niveau und welche Fachsprachprüfung daraus konkret folgen, legen die Länder fest. Klären Sie das vor der Zusage bei der zuständigen Landesbehörde, statt sich auf allgemeine Angaben von Agenturen zu verlassen.
Für die Aufenthaltstitel gelten eigene Maßstäbe: § 16d Abs. 1 AufenthG verlangt der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende, in der Regel mindestens hinreichende Deutschkenntnisse, § 16d Abs. 3 die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden, mindestens jedoch hinreichende Kenntnisse.
Vom Zertifikat zur Übergabe am Bett ist es trotzdem ein Stück Weg. Dialekt, Abkürzungen im Dienstplan, Angehörigengespräche und die Dokumentation sind etwas anderes als ein Prüfungsdialog. Einrichtungen, bei denen das gut läuft, haben meist zwei Dinge geregelt: begleitenden Sprachunterricht während der ersten Monate und eine feste Ansprechperson, bei der Rückfragen ohne Gesichtsverlust möglich sind.
Das Anwerbeverbot nach § 38 BeschV
Bevor Sie eine Kampagne starten oder eine Agentur beauftragen, gehört ein Blick ins Recht. § 38 der Beschäftigungsverordnung besteht aus einem einzigen Satz: „Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden."
Für die aufgeführten Staaten ist privates Anwerben und Vermitteln für Gesundheits- und Pflegeberufe damit ausgeschlossen, unabhängig davon, wie seriös eine Agentur auftritt. Hintergrund ist der Verhaltenskodex der Weltgesundheitsorganisation für die internationale Anwerbung von Gesundheitspersonal; die zugehörige Health Workforce Support and Safeguards List 2023 nennt 55 Staaten, deren Gesundheitssystem selbst unter erheblichem Personalmangel leidet. Die Liste der Verordnung ist eine eigene Anlage, prüfen Sie deshalb immer diese und nicht nur die WHO-Aufstellung.
Für Vermittlungen aus diesen Staaten bleibt der Weg über die Bundesagentur für Arbeit. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung arbeitet dabei mit Vermittlungsabsprachen; über das Programm Triple Win nennt die Bundesagentur als Partnerländer Tunesien, Bosnien-Herzegowina, die Philippinen, Indonesien und Kerala in Indien.
Faire Anwerbung: das Gütesiegel des Bundesgesundheitsministeriums
Für alle Staaten außerhalb dieser Anlage dürfen Einrichtungen selbst anwerben oder Agenturen beauftragen, und genau dort entscheidet sich die Qualität. Als Prüfraster taugt das Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland". Inhaberin ist das Bundesgesundheitsministerium, vergeben wird es als RAL-Gütezeichen durch die Gütegemeinschaft Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland e. V.; weiterentwickelt wird es vom Deutschen Kompetenzzentrum für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen. Es richtet sich sowohl an eigenorganisiert anwerbende Einrichtungen als auch an private Vermittlungsagenturen.
Die Kernanforderungen sind schnell erzählt: Die Anwerbung muss für die Pflegekraft kostenfrei sein (Employer-Pays-Prinzip), der gesamte Prozess samt Ansprechpersonen muss transparent sein, und zentrale Rechte und Pflichten sind schriftlich und verständlich zu kommunizieren. Das Siegel ist freiwillig. Auch wer es nicht anstrebt, kann die drei Punkte als Mindestmaßstab an jede Agentur anlegen, mit der er spricht.
Dauer und Kosten
Ein Werkzeug gegen lange Behördenwege ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG. Den Antrag stellt der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde und schließt mit ihr eine Vereinbarung, die unter anderem den Verfahrensablauf mit Erledigungsfristen, die Mitwirkungspflichten und die Folgen bei Nichteinhaltung regelt. Die Norm arbeitet mit knappen Fristen: Eingänge und die Vollständigkeit von Unterlagen sind unverzüglich mitzuteilen, bei weiteren Anforderungen ist innerhalb von drei Werktagen ab Eingang einzuladen, und nach Vorliegen der Voraussetzungen ist das Visum unverzüglich zu erteilen.
| Posten | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | 411 Euro | § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV |
| Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis | 100 Euro | § 45 AufenthV |
| Verlängerung um mehr als drei Monate | 93 Euro | § 45 AufenthV |
| Verlängerung um bis zu drei Monate | 96 Euro | § 45 AufenthV |
| Anerkennungsverfahren, Sprachkurse, Anpassungslehrgang, Prüfungen, Reise, Unterkunft, Agenturhonorar | Nicht bundesweit geregelt | Je nach Bundesland, Anbieter und Vereinbarung |
Die Gebühren sind der kleine Teil. Der große Teil steht in der letzten Zeile und wird in ersten Kalkulationen regelmäßig zu niedrig angesetzt, weil Sprachkurse, ein Anpassungslehrgang und die Wohnungssuche vor Ort selten in einem Angebot zusammengefasst sind. Sinnvoll ist, diese Posten vor der ersten Zusage einmal vollständig aufzuschreiben, einschließlich der Frage, wer sie trägt.
Was im Betrieb vorbereitet sein muss
Der Teil, den keine Behörde abnimmt, beginnt am Ankunftstag. Wohnraum ist in Ballungsräumen die härteste Hürde und lässt sich aus dem Ausland kaum organisieren; viele Häuser halten deshalb Übergangszimmer vor. Dazu kommen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Konto, Krankenversicherung, Steuer-Identifikationsnummer, oft ein Deutschkurs mit Terminen, die im Dienstplan freigehalten werden müssen.
Fachlich braucht es eine benannte Praxisanleitung statt eines diffusen „das Team zeigt es schon". Rechnen Sie in den ersten Wochen mit Doppelbesetzung und planen Sie diese Zeit sichtbar aus dem Dienstplan heraus, statt sie zusätzlich zu verteilen. Wie ein belastbarer Einarbeitungsplan aussieht, steht in Onboarding neuer Mitarbeiter; welche Hebel danach über das Bleiben entscheiden, in Fachkräfte halten.
Und rechnen Sie das Umfeld mit: Familiennachzug, Kinderbetreuung, Anerkennung von Abschlüssen mitreisender Partner. Wer nach zwei Jahren wieder geht, geht selten wegen der Arbeit. Wenn der Weg über das Ausland zu lang ist, bleibt die Suche im Inland: Wie wir Pflege- und Medizinstellen mit Direktansprache besetzen, zeigen die Seiten Headhunter im Raum Stuttgart und Personalvermittlung im Raum Berlin.
Typische Fehler
Agentur beauftragt, Anlage nicht geprüft. Für die in der Anlage zu § 38 BeschV genannten Staaten darf nur die Bundesagentur für Arbeit anwerben und vermitteln. Diese Prüfung gehört an den Anfang, nicht in den Vertrag mit der Agentur.
Arbeitsvertrag vor Klärung der Berufserlaubnis. Ohne erteilte oder zugesagte Berufsausübungserlaubnis fehlt eine Voraussetzung des Aufenthaltstitels (§ 18 Abs. 2 AufenthG), und ohne Erlaubnis nach § 2 PflBG ist kein Einsatz als examinierte Fachkraft möglich.
Kosten der Anwerbung auf die Pflegekraft abgewälzt. Das widerspricht dem Employer-Pays-Prinzip des Gütesiegels und ist der schnellste Weg zu einem Arbeitsverhältnis, das unter Druck beginnt.
Sprachniveau erst nach der Einreise geklärt. Die Anforderungen an die Berufserlaubnis setzen die Länder. Eine Nachfrage vor der Zusage kostet ein Telefonat, eine Fehlannahme kostet Monate.
Niemand im Haus ist zuständig. Behördengänge, Kurstermine, Wohnungssuche und Prüfungsvorbereitung laufen über ein Jahr parallel. Ohne benannte Person bleibt das an der Pflegekraft hängen, und dann bleibt es liegen.
Häufige Fragen
Dürfen wir Pflegekräfte selbst im Ausland anwerben?
Nicht überall. § 38 der Beschäftigungsverordnung bestimmt: Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. Für alle übrigen Staaten dürfen Einrichtungen selbst anwerben oder eine private Agentur beauftragen. Der erste Schritt vor jeder Kampagne und vor jeder Agenturbeauftragung ist deshalb der Blick in die Anlage zu § 38 BeschV. Hintergrund ist der Verhaltenskodex der Weltgesundheitsorganisation, deren Health Workforce Support and Safeguards List 2023 55 Staaten mit besonders angespannter Versorgungslage nennt.
Was ist eine Anerkennungspartnerschaft?
Ein Aufenthaltstitel nach § 16d Absatz 3 Aufenthaltsgesetz, bei dem Arbeit und Anerkennungsverfahren parallel laufen: Die Fachkraft reist mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot ein und betreibt das Anerkennungsverfahren erst in Deutschland, statt es vorher im Herkunftsland abzuschließen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, höchstens jedoch für ein Jahr, und kann bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden. Sie berechtigt zur Ausübung der Beschäftigung sowie zu einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Verlangt werden die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden, mindestens jedoch hinreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Welche Ausgleichsmaßnahme kommt nach einem Defizitbescheid infrage?
Bei einer außerhalb der EU erworbenen Ausbildung sieht § 40 Pflegeberufegesetz zwei Wege vor, wenn die Gleichwertigkeit nicht gegeben oder nur mit unangemessenem Aufwand feststellbar ist: eine Kenntnisprüfung, die sich an der staatlichen Abschlussprüfung orientiert, oder ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen beidem zu wählen. Bei Abschlüssen aus der EU regelt § 41 Pflegeberufegesetz den Ausgleich über einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, ebenfalls mit Wahlrecht der antragstellenden Person. Wesentliche Unterschiede können nach § 40 Pflegeberufegesetz auch durch nachgewiesene Berufserfahrung oder formell anerkanntes lebenslanges Lernen ausgeglichen werden.
Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Aufenthaltsgesetz fallen 411 Euro an (§ 47 Absatz 1 Nummer 15 Aufenthaltsverordnung). Den Antrag stellt der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde und schließt mit ihr eine Vereinbarung, die unter anderem das Verfahren mit Erledigungsfristen und die Mitwirkungspflichten festlegt. Hinzu kommen die Gebühren für den Aufenthaltstitel selbst: 100 Euro für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, 93 Euro für eine Verlängerung um mehr als drei Monate und 96 Euro für eine Verlängerung um bis zu drei Monate (§ 45 Aufenthaltsverordnung). Die größeren Posten liegen meist außerhalb der Gebührenordnung, etwa Sprachkurse, Anpassungsqualifizierung, Reise und Unterkunft.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Aufenthaltsberatung im Einzelfall. Sie taugt als Prüfliste, bevor Sie eine Agentur beauftragen oder eine Zusage geben. Welche Suchwege daneben in Frage kommen, steht in Personalvermittlung, Zeitarbeit oder selbst suchen?, und was wir für Medizin und Pflege übernehmen, steht unter Leistungen.
Quellen: § 18 AufenthG – Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung · § 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung · § 16d AufenthG – Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen · § 81a AufenthG – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren · § 45 AufenthV – Gebühren für den Aufenthaltstitel · § 47 AufenthV – Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren · § 38 BeschV – Anwerbung und Vermittlung · § 2 PflBG – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung · § 40 PflBG – Außerhalb der EU erworbene Abschlüsse · § 41 PflBG – In der EU erworbene Abschlüsse · Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 295 vom 19. August 2026 (Anerkennungen 2025) · BMG – Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland" · Bundesagentur für Arbeit – Pflegefachkräfte aus dem Ausland · WHO Health Workforce Support and Safeguards List 2023
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