Mindestlohn 2027: Was ändert sich für Arbeitgeber?
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro brutto pro Stunde, 70 Cent mehr als 2026. So steht es in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung der Bundesregierung. Mit dem Mindestlohn steigt die Minijob-Grenze auf 633 Euro im Monat, und für Ausbildungen mit Beginn 2027 gilt eine höhere Mindestausbildungsvergütung.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?
Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268) legt den Mindestlohn in zwei Stufen fest: 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab 1. Januar 2027, jeweils brutto je Zeitstunde. Die Verordnung ist bereits in Kraft, die zweite Stufe muss also nicht mehr gesondert beschlossen werden. Die Bundesregierung beziffert die Erhöhung über beide Stufen auf insgesamt 13,88 Prozent und schreibt, dass mehr als sechs Millionen Menschen davon profitieren.
Ausgenommen sind laut Bundesregierung unter anderem Auszubildende, Selbstständige und Ehrenamtliche. Für Auszubildende gilt stattdessen die Mindestausbildungsvergütung (siehe unten).
Minijob-Grenze 2027: 633 Euro im Monat
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV entspricht sie dem Verdienst aus zehn Wochenstunden zum Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Die Minijob-Zentrale nennt für 2027 eine Grenze von 633 Euro im Monat beziehungsweise 7.596 Euro im Jahr (2026: 603 Euro). Wer genau den Mindestlohn erhält, kann damit weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten.
Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, bleibt erlaubt: in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten und höchstens bis zum Doppelten der Monatsgrenze, 2027 also 1.266 Euro.
Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet nach § 20 Abs. 2 SGB IV unverändert bei 2.000 Euro im Monat. 2027 umfasst er damit Entgelte von 633,01 bis 2.000 Euro.
Mindestausbildungsvergütung 2027: 764 Euro im ersten Jahr
Für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, gelten laut Bekanntmachung vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 287) diese Mindestbeträge pro Monat:
- 1. Ausbildungsjahr: 764 Euro (Ausbildungsbeginn 2026: 724 Euro)
- 2. Ausbildungsjahr: 902 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 1.031 Euro
- 4. Ausbildungsjahr: 1.070 Euro
Das betrifft auch Kanzleien und Praxen, die 2027 Steuerfachangestellte, Rechtsanwaltsfachangestellte oder Medizinische Fachangestellte ausbilden. Maßgeblich ist das Jahr des Ausbildungsbeginns.
Was das für Arbeitgeber bedeutet
Bis Jahresende lohnt sich ein Blick auf alle Stundenlöhne, die heute unter 14,60 Euro liegen, und auf Minijob-Verträge mit fester Stundenzahl: Steigt der Stundenlohn, darf die Monatssumme die neue Grenze von 633 Euro trotzdem nicht regelmäßig überschreiten. Wer für 2027 Auszubildende sucht, sollte die neuen Mindestbeträge schon in Stellenanzeigen und Vertragsentwürfen berücksichtigen. Was in einen Arbeitsvertrag gehört, erklärt unser Ratgeber Arbeitsvertrag: Pflichtangaben; wie Sie Gehaltsangaben in Stellenanzeigen formulieren, steht im Ratgeber Stellenanzeige schreiben.
Quellen: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 5.11.2025 · Bundesregierung – Fragen und Antworten zum Mindestlohn (Stand 21.09.2026) · Minijob-Zentrale – „Minijob 2027: Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen“ (07.10.2026) · § 8 SGB IV · § 20 SGB IV · Bekanntmachung zur Mindestvergütung für Berufsausbildungen (2027) · BIBB – Pressemitteilung vom 07.10.2026
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